Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bereich: Print+Online-Kommunikation)
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I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Verträge des Auftraggebers mit ASKU Sven Uftring e.K. (nachfolgend »ASKU«) über Leistungen bezüglich Grafik- und Kommunikationsdesign, Druckvorstufe und/oder der Erstellung von Druckwerken allein und ausschließlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Etwaige entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden von ASKU nicht anerkannt.
1. Grafik- und Kommunikationsdesign
Leistungen von ASKU im Bereich Grafik- und Kommunikationsdesign beinhalten insbesondere die Konzeption, kreative Gestaltung, Bearbeitung und/oder Erstellung von Designentwürfen, Designreinzeichnungen oder sonstiger Designwerke für Druck- und Onlinemedien aller Art.
2. Medienvorstufe
Dienstleistungen von ASKU im Bereich der Medienvorstufe betreffen insbesondere die Satz- und Datenerstellung, Datenmanagement, die Reproduktion, Retusche und Prüfdrucke.
3. Herstellung von Druckwerken
Dienstleistungen von ASKU im Bereich der Herstellung von Druckwerken umfassen die Auswahl des geeigneten Druckverfahrens, Koordinierung der erforderlichen Schritte bei der Druckherstellung und die Endprüfung des Druckwerkes vor Freigabe durch den Kunden.
II. Preise
1. Die im Angebot von ASKU genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise von ASKU enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise von ASKU gelten ab Werk, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann ASKU Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen ASKU auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II (»Preise«) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von ASKU ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Verzögert ASKU die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von ASKU zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von ASKU als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung von ASKU ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. ASKU steht an den vom Auftraggeber angelieferten Entwürfen, Reinzeichnungen, Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
6. ASKU nimmt im Rahmen der ihr aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb von ASKU zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können ASKU auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb von ASKU, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb von ASKU entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist ASKU berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentum/Eigentumsvorbehalt
1. Die von ASKU im Zusammenhang mit dem Auftrag in der Druckvorstufe und/oder für die Erstellung von Druckwerken erstellten betrieblichen Gegenstände und Vorrichtungen, insbesondere Filme, Lithografien, Druckplatten und Datensätze stehen im Eigentum von ASKU. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Lieferung und/oder Herausgabe solcher Gegenstände und Vorrichtungen besteht nicht, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von ASKU gegen den Auftraggeber ihr Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an ASKU ab. ASKU nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für ASKU bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist ASKU auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung von ASKU beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von ASKU verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung von durch ASKU gelieferter und in deren Eigentum stehender Waren ist ASKU als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist ASKU auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
1. ASKU stehen sämtliche Urheberrechte an den von ihr gestalteten, bearbeiteten und/oder erstellten Designentwürfen, Designreinzeichnungen und/oder sonstiger Designwerke im Original sowie an deren Vervielfältigungen und Kopien zu. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2. Die Designentwürfe, Designreinzeichnungen und/oder sonstigen Designwerke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von ASKU weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ohne ausdrückliche Einwilligung von ASKU ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt ASKU, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
3. ASKU überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
4. ASKU hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt ASKU zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach der üblichen Vergütung gemäß dem jeweils geltenden Tarifvertrag für Design-Leistungen zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und den Selbstständigen Design-Studios (SDSt). Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
VII. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist ASKU zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt ASKU dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet ASKU nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens ASKU. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. ASKU ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%.
VIII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ASKU; insoweit haftet er nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
3. ASKU übernimmt keine Prüfung darüber, ob und inwieweit Rechte Dritter durch die in Ausführung des Auftrags erbrachten Leistungen beeinträchtigt bzw. verletzt werden. Die Überprüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit obliegt allein dem Auftraggeber. ASKU legt dem Auftraggeber zur Ermöglichung der Überprüfung eventueller urheberrechtlicher sowie weiterer rechtlicher Gesichtspunkte, wie insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den geltenden Bestimmungen des Marken- und Wettbewerbsrechts – die entsprechenden Entwürfe, Reinzeichnungen, Filme, Lithografien, Druckplatten, Datensätze und/oder sonstige vertraglich vereinbarte Unterlagen vor Druckfreigabe und/oder zur Genehmigung vor Veröffentlichung bzw. vor Nutzung durch den Auftraggeber vor. Mit der Freigabe oder faktischen Nutzung der von ASKU in Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber vorgelegten Entwürfe, Reinzeichnungen, Filme, Lithografien, Druckplatten, Datensätze und/oder sonstigen vertraglich vereinbarten Unterlagen, übernimmt der Auftraggeber die rechtliche Verantwortung. Der Auftraggeber haftet daher allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- und/ oder Wettbewerbsrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat ASKU von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
IX. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VII. und VIII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VIII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit ASKU arglistig gehandelt hat.
X. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XI. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von ASKU nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XII. Kündigung
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
2. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von ASKU als auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz von ASKU. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht – mit Ausnahme des internationalen Privatrechts – Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Juni 2010
Impressum
ASKU Sven Uftring e.K.
Wilhelm-Leuschner-Straße 2
D-61231 Bad Nauheim
Handelsregister: Amtsgericht Friedberg/Hessen HRA 1399
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE172257749
Kreditorische Verkehrsnummer: 13141
Debitorische Verkehrsnummer: 28848